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Mietrecht § 551 BGB – Was besagt das Gesetz zur Mietkaution?

Von Ulf Mayer Veröffentlicht am Aktualisiert am

Wer eine Wohnung mietet, muss in der Regel eine Mietkaution hinterlegen. Doch wie hoch darf diese ausfallen? Muss sie verzinst werden? Und wie ist sie aufzubewahren? Die rechtlichen Grundlagen dazu liefert der § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Hier erfährst Du, was genau in § 551 BGB geregelt ist – verständlich erklärt und mit dem kompletten Gesetzestext zum Nachlesen.

🔍 Kurz erklärt: Was regelt § 551 BGB?

Der Paragraph § 551 BGB schützt Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Kautionsforderungen und unklarer Verwaltung durch Vermieter. Er umfasst:

👉 Ziel ist es, ein faires Gleichgewicht zwischen Mieter- und Vermieterinteressen zu schaffen.

📜 Gesetzestext: § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Verweis in Absatz 1 auf „Absatz 3 Satz 4“ hat einen praktischen Hintergrund: Die Erträge erhöhen die Sicherheit. Wächst die Kaution über die Jahre durch die Zinsen über drei Nettokaltmieten hinaus, ist das kein Verstoß gegen die Obergrenze – begrenzt wird nur der Betrag, den der Vermieter verlangen darf.

🧾 Was bedeutet das für Dich als Mieter oder Vermieter?

In der Regel wird die Mietkaution auf einem Mietkautionssparbuch hinterlegt.

✅ Für Mieter:

  • Maximal 3 Nettokaltmieten: Mehr darf der Vermieter nicht verlangen. Maßgeblich ist die Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten – die Warmmiete ist nicht die Rechengrundlage.
  • Ratenzahlung möglich: Auf Wunsch in drei gleichen Monatsraten.
  • Zinsen gehören Dir: Die Kaution muss verzinst werden, und die Erträge stehen dem Mieter zu. Auf diese Verzinsung kann der Mietvertrag nicht wirksam verzichten: Nach Absatz 4 ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Vereinbaren lässt sich nur eine andere Anlageform (Absatz 3 Satz 2) – etwa ein Kautionsdepot –, nicht der Wegfall der Erträge. Deshalb ist auch ein Kautionskonto ganz ohne Verzinsung nicht ohne Weiteres zulässig. Ausnahme ist allein Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (Absatz 3 Satz 5).
  • Rückzahlungspflicht: Nach dem Mietende und angemessener Prüfungsfrist muss der Betrag inkl. Zinsen zurückgezahlt werden.

❌ Für Vermieter:

  • Keine freie Verfügung über die Kaution: Die Summe muss sicher und getrennt vom Privatvermögen angelegt werden.
  • Keine höheren Summen: Auch wenn ein anderer Betrag im Vertrag steht – er ist unwirksam, wenn er die gesetzliche Grenze überschreitet.

🧠 Fazit

Der § 551 BGB ist ein zentraler Pfeiler im Mietrecht, wenn es um die Kaution geht. Er schützt Mieter vor übermäßiger finanzieller Belastung und sichert zugleich das berechtigte Interesse von Vermietern. Für beide Seiten lohnt sich ein genauer Blick auf diesen Paragraphen – vor allem bei Vertragsabschluss oder am Ende des Mietverhältnisses.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (Wortlaut) — Bundesministerium der Justiz
Porträtfoto von Ulf Mayer
Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

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