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Auflösung & Rückzahlung

Mietkautionskonto auflösen und die Kaution zurückbekommen

Von Ulf Mayer Veröffentlicht am Aktualisiert am

Der Auszug ist erledigt, die Wohnung übergeben — und dann passiert erst einmal nichts. Die Rückzahlung der Kaution ist der häufigste Streitpunkt im gesamten Mietverhältnis, und meistens geht es um zwei Fragen: Wann muss gezahlt werden, und was darf einbehalten werden.

Die Frist ist keine feste Zahl

Ein gesetzliches Datum gibt es nicht. Der Vermieter hat eine angemessene Prüffrist, die sich in der Rechtsprechung meist auf drei bis sechs Monate eingependelt hat. Ein Teileinbehalt für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung kann darüber hinaus zulässig sein — aber nur in der Höhe, die dafür realistisch nötig ist, nicht in Höhe der gesamten Kaution.

Eine harte Grenze setzt dagegen § 548 BGB: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe. Wer als Vermieter Schäden erst danach geltend macht, kommt damit regelmäßig zu spät. Die Einzelheiten stehen unter Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?.

Was abgezogen werden darf — und was nicht

Zulässig sind offene Mieten, berechtigte Nebenkostennachzahlungen und Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Nicht zulässig sind Kosten für gewöhnlichen Verschleiß. Bei Schäden ist zudem der Zeitwert anzusetzen, nicht der Neupreis — für Bodenbeläge zeigt das die Zeitwerttabelle.

Die vollständige Abgrenzung, welche Positionen halten und welche regelmäßig scheitern, steht unter Was darf von der Kaution abgezogen werden?.

Wie läuft die Auflösung praktisch ab?

Das hängt an der Kautionsform. Beim verpfändeten Sparbuch gibt der Vermieter die Verpfändung frei, die Bank hebt den Sperrvermerk auf — dafür braucht es meist das Original-Sparbuch und eine schriftliche Freigabeerklärung. Beim Treuhandkonto zahlt der Vermieter beziehungsweise der Anbieter direkt aus. Bei der Bürgschaft geht die Urkunde zurück, Geld fließt nicht.

Die Reihenfolge der Schritte und die passenden Formulierungen stehen unter Mietkautionskonto auflösen; fertige Schreiben liefern die Musterbriefe.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Zuerst schriftlich auffordern, mit Frist und Kontoverbindung — das ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für alles Weitere. Bleibt die Reaktion aus, folgt die Mahnung mit Verzugsfolgen; ab Verzug sind Verzugszinsen zu zahlen, die sich mit dem Basiszinsrechner beziffern lassen.

Wichtig für den Mieter: Ein Anspruch auf Rückzahlung entsteht erst, wenn die Prüffrist abgelaufen ist. Ein zu frühes Mahnschreiben kostet nur Zeit.

Zählen die Zinsen zur Rückzahlung dazu?

Ja. Zurückzuzahlen ist die Kaution samt aufgelaufener Zinsen, abzüglich berechtigter Einbehalte. Das Vergessen der Zinsen ist einer der häufigsten Fehler in Kautionsabrechnungen — und einer der am leichtesten zu korrigierenden. Die Berechnung steht unter Zinsen auf die Mietkaution.

Was gilt, wenn der Vermieter zwischenzeitlich gewechselt hat?

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den neuen Eigentümer — er tritt mit dem Eigentumsübergang in das Mietverhältnis ein und schuldet die Rückzahlung, auch wenn ihm die Kaution nie übergeben wurde. Für den Mieter ist das eine Erleichterung, für den Erwerber ein Punkt, den er beim Kauf prüfen sollte. Ausführlich: Vermieterwechsel und Erbfall.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz
  2. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts — Bundesministerium der Justiz
Porträtfoto von Ulf Mayer
Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

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