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Mietkautionskonto bei Banken — Institut für Institut

Von Ulf Mayer Veröffentlicht am Aktualisiert am

Das Mietkautionskonto war jahrzehntelang ein Standardprodukt jeder Filialbank. Das ist es nicht mehr. Mehrere große Institute haben es eingestellt oder an Bedingungen geknüpft, die es für Neukunden praktisch unzugänglich machen — häufig an ein bestehendes Girokonto beim selben Haus.

Diese Übersicht sammelt, was für die einzelnen Institute jeweils gilt. Wer stattdessen die Anlageformen gegeneinander abwägen will — Sparbuch, Treuhandkonto, Depot, Bürgschaft oder Tagesgeld —, findet das im Mietkautionskonto-Vergleich.

Warum die Banken das Produkt abbauen

Ein Kautionskonto ist für die Bank ein aufwendiges Kleinstgeschäft: geringe Einlage, lange Laufzeit, manuelle Verpfändung, Sonderfälle bei der Freigabe und ein Ertrag, der den Bearbeitungsaufwand kaum deckt. Das erklärt sowohl die Einstellungen als auch die Bearbeitungsentgelte dort, wo das Produkt weiterläuft.

Für Mieter und Vermieter hat das eine praktische Folge: Die eigene Hausbank ist heute nicht mehr die naheliegende erste Adresse, sondern eine von mehreren Optionen, die man prüfen muss.

Worauf es bei der Auswahl ankommt

Vier Punkte entscheiden, und nur einer davon ist der Zinssatz:

  • Girokonto als Voraussetzung. Viele Institute führen Kautionskonten nur noch für Bestandskunden. Das ist die häufigste Absage überhaupt.
  • Gebühren. Bei einer Kaution von 1.500 € frisst eine Jahresgebühr von 25 € den Zinsertrag mehrfach auf. Welche Posten anfallen können, steht unter Mietkautionssparbuch Kosten.
  • Verpfändung. Ohne Verpfändungserklärung ist ein Sparkonto keine Mietsicherheit. Nicht jede Bank stellt dafür ein eigenes Formular bereit.
  • Freigabe zum Mietende. Verlangt das Institut einen Filialtermin und das Original-Sparbuch, kostet jeder Mieterwechsel Zeit.

Was gilt, wenn die Bank ablehnt?

Eine Absage der Bank ändert nichts an der Rechtslage. § 551 BGB verpflichtet den Vermieter, die Kaution getrennt von seinem Vermögen und verzinslich anzulegen — welches Institut das übernimmt, ist seine Sache. Findet der Mieter keine Bank, ist das kein Grund, die Kaution ungetrennt liegen zu lassen; dann kommt eine der anderen Formen zum Zug.

Umgekehrt gilt: Der Vermieter kann dem Mieter kein bestimmtes Institut vorschreiben. Er kann eine Lösung anbieten, aber der Mieter darf eine eigene verzinsliche Anlage stellen, solange sie die Sicherungsfunktion erfüllt.

Sind Konditionen einzelner Banken verlässlich zu bekommen?

Nur eingeschränkt — und das ist der Grund, warum auf diesen Seiten häufiger „nicht veröffentlicht" steht als eine Zahl. Die Commerzbank etwa nennt auf ihren Serviceseiten kein konkretes Entgelt, sondern verweist auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Volksbanken und Sparkassen entscheidet jedes rechtlich selbstständige Institut eigenständig, sodass eine bundesweite Aussage schlicht nicht existiert.

Wir geben deshalb wieder, was die Bank selbst veröffentlicht, und kennzeichnen es, wo eine verbreitete Zahl nur aus Vergleichsportalen stammt. Eine Portalzahl als Bankangabe auszugeben, wäre die bequemere, aber falsche Variante.

Lohnt der Wechsel zu einem digitalen Anbieter?

Häufig ja, vor allem für Vermieter mit mehreren Mietverhältnissen: Die spezialisierten Anbieter verzichten meist auf Gebühren und das Girokonto als Voraussetzung. Die Kehrseite ist, dass Verwahrmodell und Einlagensicherung genauer geprüft werden wollen als bei einer deutschen Filialbank. Die Einordnung dazu steht unter Anbieter & Erfahrungen.

Die folgenden Beiträge gehen die Institute einzeln durch — mit Konditionen, Eröffnungsweg und den praktischen Hürden. Wo ein Institut das Produkt nicht mehr führt, steht ausdrücklich dort, was stattdessen möglich ist.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz
  2. Informationen zum Mietkautionskonto — Commerzbank AG
Porträtfoto von Ulf Mayer
Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

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