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0 % Zinsen auf dem Mietkautionskonto – ist das erlaubt?

Von Ulf Mayer Veröffentlicht am Aktualisiert am
0 % Zinsen auf dem Mietkautionskonto – ist das erlaubt?

Auf dem Kautionskonto liegen zweitausend Euro, und am Jahresende steht dort: 0,00 € Zinsen. Für Mieter wirkt das nach einem Fehler, für Vermieter nach einem möglichen Problem. Beide Seiten stellen dann dieselbe Frage — und die meisten Antworten im Netz greifen zu kurz, weil sie den falschen Vergleich anstellen.

Dieser Beitrag ordnet, was § 551 BGB tatsächlich verlangt, wann 0 % unproblematisch sind und in welchem Fall ein durchsetzbarer Anspruch entsteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 551 Abs. 3 BGB schreibt eine Anlageform vor, keinen Mindestertrag.
  • Ist die Kaution ordnungsgemäß angelegt, sind die tatsächlich erzielten Zinsen geschuldet — auch wenn das null ist.
  • Es besteht kein Anspruch auf höchstmögliche Verzinsung und keiner auf den Bundesbank-Durchschnitt.
  • Anders liegt es, wenn die Kaution gar nicht oder pflichtwidrig angelegt wurde. Dann entsteht ein Schadensersatzanspruch auf die entgangenen Zinsen.
  • Die praktisch entscheidende Frage lautet deshalb nicht „wie viel Prozent?", sondern „liegt die Kaution überhaupt getrennt und verzinslich?"

Was das Gesetz verlangt

§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB lautet im Wortlaut:

Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.

Daraus ergeben sich drei Pflichten, und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten:

  1. Bei einem Kreditinstitut anlegen. Nicht im Tresor, nicht auf dem Geschäftskonto.
  2. Getrennt vom eigenen Vermögen. Das ergibt sich aus Satz 3 und ist der eigentliche Schutzzweck: Geht der Vermieter insolvent, fällt die Kaution nicht in die Masse.
  3. In der genannten Anlageform — einer Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist, zu dem dafür üblichen Zinssatz.

Satz 2 erlaubt den Parteien ausdrücklich, „eine andere Anlageform" zu vereinbaren. Die Erträge stehen in jedem Fall dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (Satz 4).

Die Vorfrage: Wen trifft die Pflicht?

Bevor über Zinssätze gestritten wird, muss geklärt sein, ob die Pflicht überhaupt besteht. Der Gesetzestext spricht von einer dem Vermieter „überlassenen Geldsumme" — und daran hängt alles Weitere:

KonstellationWer legt an?Anspruch gegen den Vermieter?
Barkaution
Mieter überweist, Vermieter verwahrt
der Vermieter ja — ihn trifft die Anlagepflicht
Verpfändetes Sparbuch
Konto läuft auf den Mieter
der Mieter selbst nein — dem Vermieter wurde nichts überlassen
Konto bei einem digitalen Anbieter
Vermieter oder Anbieter ist Kontoinhaber
der Vermieter über den Anbieter ja, aber am Maßstab der gewählten Anlage

Das ist mehr als eine Formalie. Wer sein Mietkautionssparbuch selbst führt und sich über 0,05 % ärgert, hat keinen Anspruch gegen den Vermieter — er hat einen Grund, mit ihm über einen Kontowechsel zu sprechen. Die folgenden Abschnitte betreffen die erste und dritte Zeile der Tabelle.

Warum 0 % lange völlig unauffällig waren

Der Maßstab des Gesetzes ist eine sehr konservative Produktklasse. Wie niedrig sie verzinst wird, misst die Bundesbank monatlich:

Jahresdurchschnitt der Zinssätze für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate. Quelle: Deutsche Bundesbank, Stand der Auswertung 31.07.2026.
JahrZinssatz p. a.Zinsen auf 2.000 € Kaution
2026 (Jan.–Juni)0,69 %13,80 €
20250,68 %13,60 €
20240,74 %14,80 €
20230,46 %9,20 €
20220,09 %1,80 €
20210,09 %1,80 €
20200,11 %2,20 €

2021 und 2022 lag der übliche Satz bei 0,09 %. Eine Null war damals von der Statistik kaum zu unterscheiden — die Frage stellte sich schlicht nicht. Seit 2024 liegt der Satz bei rund 0,7 %, und damit fällt eine Null wieder auf. Die vollständige Reihe steht unter Spareckzins.

Auffallen ist nicht dasselbe wie Anspruch

Hier wird der häufigste Fehlschluss gemacht: Aus „der übliche Satz liegt bei 0,7 %" folgt nicht, dass jeder Vermieter 0,7 % schuldet und die Differenz ausgleichen muss.

Das Gesetz verlangt die Anlage in dieser Anlageform. Geschuldet sind dann die Zinsen, die diese Anlage tatsächlich abwirft. Im Einzelnen:

  • Kein Anspruch auf höchstmögliche Verzinsung. Der Vermieter muss weder Konditionen recherchieren noch das Institut mit dem besten Satz wählen.
  • „Üblich" ist kein Mittelwert über alle Banken. Gemeint ist der Satz, den Institute für diese Produktklasse ansetzen. Die Bundesbank-Reihe ist eine Statistik, keine Anspruchsgrundlage.
  • Tagesgeld- und Festgeldzinsen sind erst recht kein Maßstab, auch wenn sie höher liegen. Andere Produktklasse, andere Verfügbarkeit.

Entsprechend halten es Banken und Kautionsanbieter seit jeher: Sie behandeln den Satz als Richtwert und liegen regelmäßig darunter — wie bei Giro-, Tagesgeld- und Sparprodukten auch. Ein Anspruch auf den Durchschnitt entsteht daraus nicht.

Wann doch ein Anspruch entsteht

Es gibt einen Fall, in dem die Zinsreihe sehr wohl zum Rechenmaßstab wird: wenn gar keine ordnungsgemäße Anlage vorliegt. Typische Konstellationen:

  • Die Kaution liegt auf dem Giro- oder Geschäftskonto des Vermieters.
  • Sie ist mit seinem übrigen Vermögen vermischt und nicht als Kaution erkennbar.
  • Sie wurde überhaupt nicht angelegt, sondern verwendet.

Dann gibt es keine „tatsächlich erzielten" Zinsen, an denen man sich orientieren könnte. Der Mieter hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Zinsen als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, und die Bundesbank-Reihe dient als Schätzgrundlage für die Höhe.

Rechtlich ist das kein fortbestehender Zinsanspruch, sondern Ersatz für eine verletzte Pflicht. Der Unterschied betrifft Darlegungslast und Verjährungsbeginn — praktisch läuft es auf denselben Betrag hinaus.

Der eigentliche Hebel: der Auskunftsanspruch

Weil es weniger auf die Höhe als auf das Ob ankommt, ist die wirksamste Frage nicht „warum so wenig Zinsen?", sondern „wo genau liegt meine Kaution?".

Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die getrennte Anlage nachweist — mit Kontoauszug, Sparbuchkopie oder Bankbestätigung. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter diesen Anspruch über ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete durchsetzen (BGH, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10).

Für Vermieter: Wie man auf der sicheren Seite ist

Die Pflicht ist einfacher zu erfüllen, als ihr Ruf vermuten lässt. Sie verlangt keine Recherche und keine Zinsoptimierung, sondern nur die richtige Kontoart:

  • Ein eigenes Konto je Mietverhältnis, erkennbar als Kautionskonto geführt. Das erfüllt die Trennung und erspart bei mehreren Wohnungen die steuerliche Feststellungserklärung, die ein Sammelkonto nach sich zieht.
  • Zinsen dokumentieren, nicht erst bei der Abrechnung rekonstruieren. Sie erhöhen die Kaution und gehören in die Endabrechnung.
  • Nichts vermischen. Der teuerste Fehler ist nicht ein niedriger Zins, sondern die Kaution auf dem eigenen Girokonto.

Für Mieter: Wenn die Verzinsung stört

Wer mit 0 % oder 0,1 % unzufrieden ist, hat keinen Anspruch auf mehr — aber Verhandlungsspielraum. § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB erlaubt es beiden Seiten, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Realistisch sind:

Beides setzt die Zustimmung des Vermieters voraus. Und beides wirkt nur nach vorn: Für zurückliegende Jahre bleibt es bei dem, was die damalige Anlage abgeworfen hat.

Fazit

0 % Zinsen auf dem Mietkautionskonto sind für sich genommen kein Rechtsverstoß. § 551 Abs. 3 BGB schreibt eine Anlageform vor, kein Anlageergebnis — wer ordnungsgemäß anlegt, schuldet die Zinsen, die dabei herauskommen, und niemand muss die Bank mit dem besten Satz suchen.

Die Frage, die sich wirklich lohnt, ist eine andere: Liegt die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters? Lautet die Antwort ja, ist der niedrige Zins ärgerlich, aber rechtens. Lautet sie nein, geht es nicht mehr um ein paar Euro Zinsen, sondern um den Schutz der gesamten Summe — und dann steht dem Mieter deutlich mehr zu als eine Zinsnachzahlung.

Häufige Fragen

Sind 0 % Zinsen auf die Mietkaution erlaubt?

Wenn die Kaution ordnungsgemäß angelegt ist und die Bank nun einmal nichts zahlt: ja. § 551 Abs. 3 BGB schreibt eine Anlageform vor, keinen Mindestertrag. Nicht erlaubt ist dagegen, die Kaution gar nicht anzulegen — etwa auf dem Girokonto des Vermieters oder vermischt mit seinem übrigen Vermögen. Dann geht es nicht um den Zinssatz, sondern um eine verletzte Pflicht.

Muss der Vermieter die Bank mit dem höchsten Zins wählen?

Nein. Es besteht kein Anspruch auf höchstmögliche Verzinsung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Konditionen zu vergleichen oder das Institut mit dem besten Satz auszuwählen. Auch Tagesgeld- oder Festgeldzinsen sind kein Vergleichsmaßstab — das sind andere Produktklassen.

Kann ich als Mieter die Differenz zum Bundesbank-Durchschnitt verlangen?

Nein, solange die Kaution ordnungsgemäß angelegt ist. Die Zinsreihe der Bundesbank ist eine Statistik über alle meldenden Institute, kein garantierter Mindestzins. Geschuldet sind die Zinsen, die die gewählte Anlage tatsächlich abwirft. Zur Rechengrundlage wird die Reihe erst, wenn gar keine ordnungsgemäße Anlage vorliegt.

Was kann ich verlangen, wenn die Kaution nie angelegt wurde?

Ersatz der entgangenen Zinsen als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Vorher können Sie den Nachweis verlangen, dass die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt ist, und diesen Auskunftsanspruch notfalls über ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete durchsetzen (BGH, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10).

Gilt das auch für mein verpfändetes Sparbuch?

Nein. Dort sind Sie selbst Kontoinhaber, dem Vermieter wurde nie eine Geldsumme überlassen, die er anlegen könnte. Sie erhalten den Zinssatz Ihrer eigenen Bank. Zahlt sie wenig, ist das kein Anspruch gegen den Vermieter — wohl aber ein Anlass, mit ihm über einen Wechsel des Kontos zu sprechen.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz
  2. Mietkaution / Zinsen – kein Anspruch auf höchstmögliche Verzinsung — Haufe
  3. Anlage und Verzinsung der Mietkaution – Nachweispflicht und Zurückbehaltungsrecht — Haufe
  4. BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 (Nachweis der gesetzeskonformen Anlage) — dejure.org
  5. Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu 3 Monaten (Zeitreihe) — Deutsche Bundesbank
Porträtfoto von Ulf Mayer
Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

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