In vielen deutschen Städten steigen die Mieten seit Jahren stark an. Um Mieter vor überhöhten Preisen zu schützen, gibt es die sogenannte Mietpreisbremse. Wird diese nicht eingehalten, kann eine Mietpreisrüge helfen. Doch was genau bedeutet das, wann ist sie möglich und wie geht man richtig vor?

Was ist eine Mietpreisrüge?

Eine Mietpreisrüge ist die formelle Beanstandung einer zu hohen Miete durch den Mieter gegenüber dem Vermieter. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt.

Durch die Rüge wird der Vermieter darauf hingewiesen, dass die Miete aus Sicht des Mieters unzulässig hoch ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Mietsenkung für die Zukunft sowie unter Umständen eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verlangt werden.

Wann ist eine Mietpreisrüge zulässig?

Eine Mietpreisrüge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

1. Mietpreisbremse gilt am Wohnort

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Diese werden von den Bundesländern per Verordnung festgelegt.

2. Die Miete überschreitet die zulässige Grenze

Bei der Wiedervermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Maßgeblich ist in der Regel der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

3. Keine Ausnahme greift

Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen keine Mietpreisrüge möglich ist:

  • Neubauten (Erstvermietung nach 2014)
  • Wohnungen nach umfassender Modernisierung
  • Vormiete lag bereits über der Mietpreisbremse

Wie funktioniert eine Mietpreisrüge?

Schritt 1: Miete prüfen

Zunächst sollte man prüfen, ob die eigene Miete tatsächlich zu hoch ist. Dabei helfen:

  • Qualifizierte Mietspiegel
  • Online-Mietpreisrechner
  • Fachanwälte für Mietrecht oder Mietervereine

Schritt 2: Mietpreisrüge schriftlich einreichen

Die Mietpreisrüge muss in Textform erfolgen (Brief oder E-Mail). Darin sollte:

  • die Überschreitung der zulässigen Miete benannt werden
  • auf die Mietpreisbremse Bezug genommen werden
  • die zulässige Vergleichsmiete genannt sein

Schritt 3: Mietsenkung und Rückforderung

Nach wirksamer Rüge schuldet man nur noch die zulässige Miete. Zu viel gezahlte Beträge können ab Zeitpunkt der Rüge zurückgefordert werden.

Rückwirkung der Mietpreisrüge – was ist möglich?

Seit einer Gesetzesänderung kann man unter bestimmten Voraussetzungen sogar rückwirkend bis zu 30 Monate zu viel gezahlte Miete zurückfordern – allerdings nur, wenn der Vermieter seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

Mietpreisrüge und Mietkaution – gibt es einen Zusammenhang?

Ja, indirekt. Die Mietkaution darf maximal drei Nettokaltmieten betragen. Ist die vereinbarte Miete zu hoch, kann auch die Mietkaution rechnerisch zu hoch angesetzt sein. Nach einer erfolgreichen Mietpreisrüge kann man daher verlangen, dass:

  • die laufende Kaution angepasst wird oder
  • zu viel gezahlte Kautionsanteile zurückerstattet werden

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Muster für eine Mietpreisrüge (Kurzbeispiel)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit rüge ich gemäß § 556g BGB die Höhe der vereinbarten Miete für die Wohnung [Adresse].
Nach meiner Prüfung überschreitet die vereinbarte Miete die zulässige Miete gemäß Mietpreisbremse.

Ich bitte um Anpassung der Miete auf die zulässige Höhe sowie um Rückerstattung der überzahlten Beträge ab Zugang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

Lohnt sich eine Mietpreisrüge?

In vielen Fällen ja. Gerade in Großstädten können sich monatliche Einsparungen von mehreren hundert Euro ergeben. Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Prüfung, da eine unbegründete Mietpreisrüge das Verhältnis zum Vermieter belasten kann.

Mietpreisrüge als wirksames Instrument gegen zu hohe Mieten

Die Mietpreisrüge ist ein effektives Mittel, um sich gegen überhöhte Mieten zu wehren. Wer seine Rechte kennt und korrekt vorgeht, kann dauerhaft Geld sparen und gleichzeitig für mehr Transparenz auf dem Wohnungsmarkt sorgen. Besonders in Verbindung mit Themen wie Mietkaution, Mietspiegel und Nebenkosten lohnt sich ein genauer Blick auf den Mietvertrag.


Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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