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Recht

Die rechtlichen Grundlagen der Mietkaution

Von Ulf Mayer Veröffentlicht am Aktualisiert am

Die Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt, und die Norm ist zugunsten des Mieters zwingend: Abweichende Vereinbarungen zu seinem Nachteil sind unwirksam — auch dann, wenn er ihnen im Mietvertrag ausdrücklich zugestimmt hat.

Die drei harten Grenzen

Erstens die Höhe: maximal drei Nettokaltmieten ohne Betriebskosten. Zweitens die Ratenzahlung: Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Mietbeginn. Drittens die getrennte Anlage zu marktüblichen Zinsen.

Wird die Höchstgrenze überschritten, ist die Vereinbarung nicht insgesamt nichtig — sie wird auf das zulässige Maß zurückgeführt, und den überschießenden Teil kann der Mieter zurückverlangen.

Warum die Trennung mehr ist als eine Formalie

Die Pflicht zur getrennten Anlage ist der Insolvenzschutz des Mieters. Liegt die Kaution korrekt getrennt, fällt sie nicht in die Insolvenzmasse des Vermieters. Vermischt er sie mit seinem Vermögen, wird die Rückforderung im Insolvenzfall zur einfachen Forderung unter vielen — ausführlich unter Insolvenz des Vermieters.

Für Vermieter folgt daraus ein handfestes Haftungsrisiko, das über den Einzelfall hinausgeht: Wer Kautionen auf dem eigenen Konto führt, verliert nicht nur im Insolvenzfall, sondern gibt dem Mieter schon vorher ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe der Kaution.

Welche Mietvertragsklauseln sind unwirksam?

Nach § 551 Abs. 4 BGB alles, was den Mieter schlechter stellt als das Gesetz. Regelmäßig betrifft das:

  • Klauseln, nach denen die Zinsen dem Vermieter zustehen oder auf Verzinsung verzichtet wird,
  • Klauseln, die die Ratenzahlung ausschließen und die volle Kaution zu Mietbeginn verlangen,
  • Klauseln, die eine Kaution über drei Nettokaltmieten hinaus vorsehen — etwa durch zusätzliche „Schlüsselkautionen" oder Sicherheiten für Einbauten,
  • Klauseln, die die Rückzahlung an Bedingungen knüpfen, die das Gesetz nicht kennt.

Die Systematik dahinter steht unter Warum keine nachteiligen Vereinbarungen zulässig sind.

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?

Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein. Der Mieter kann die Rückzahlung von ihm verlangen, auch wenn der Voreigentümer die Kaution nie weitergereicht hat. Für Käufer einer vermieteten Immobilie ist das einer der Punkte, die vor Vertragsschluss zu klären sind — siehe Vermieterwechsel. Vergleichbar liegt der Erbfall.

Wie schnell verjähren Ansprüche rund um die Kaution?

Zwei Fristen sind auseinanderzuhalten. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe — eine kurze, scharfe Frist. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt dagegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.

Praktisch heißt das: Der Vermieter steht unter Zeitdruck, der Mieter nicht. Was der Vermieter in den sechs Monaten versäumt, kann er später nicht mehr von der Kaution abziehen.

Gilt § 551 BGB auch für Gewerbemietverhältnisse?

Nein. Die Norm steht im Wohnraummietrecht und ist auf Gewerbemietverträge nicht anwendbar. Dort sind Höhe, Form und Verzinsung frei verhandelbar — Kautionen von sechs Monatsmieten und mehr sind üblich, und ein Zinsanspruch besteht nur, wenn er vereinbart wurde. Wer beide Vertragstypen verwaltet, sollte die Regelwerke strikt getrennt halten.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz
  2. § 566a BGB – Mietsicherheit bei Veräußerung des Wohnraums — Bundesministerium der Justiz
  3. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts — Bundesministerium der Justiz
Porträtfoto von Ulf Mayer
Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

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